Wo darf man elektronisch unterschreiben, und wo nicht?
Die meisten Verträge sind in Deutschland formfrei und können elektronisch geschlossen werden. Schreibt das Gesetz die Schriftform vor, genügt nur die qualifizierte elektronische Signatur; für einige Erklärungen ist die elektronische Form ganz ausgeschlossen. Dieser Leitfaden zeigt beides mit dem jeweiligen Gesetzestext.
Dieser Leitfaden beschreibt deutsches Recht und die EU-Verordnung eIDAS. Für andere Länder siehe den englischen (USA, Vereinigtes Königreich), den französischen und den türkischen Leitfaden.
Eine elektronische Signatur darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie elektronisch ist; die qualifizierte Signatur steht der handschriftlichen gleich (eIDAS Art. 25).
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, Bürgschaft, Schuldversprechen und -anerkenntnis (außer unter Kaufleuten) sowie alles Notarielle.
Wo das Gesetz Schriftform verlangt, reicht ein Klick oder eine eingescannte Unterschrift nicht (BGB § 126a).
1Die drei Signaturarten
Die EU-Verordnung eIDAS unterscheidet drei Stufen (Art. 3 Nr. 10–12, Art. 26):
| Stufe | Was sie ist | Beispiel | Wirkung |
|---|---|---|---|
| Einfache elektronische Signatur | Daten in elektronischer Form, die anderen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden sind und zum Unterzeichnen verwendet werden | Getippter Name, Klick auf „Annehmen“, eingescannte Unterschrift | Freie Beweiswürdigung |
| Fortgeschrittene (FES) | Eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, identifiziert ihn, unter seiner alleinigen Kontrolle erstellt, spätere Änderungen erkennbar | Zertifikatsbasierte Signatur in einer PDF-Datei | Stärkerer Beweis |
| Qualifizierte (QES) | Fortgeschrittene Signatur, erstellt mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit und auf einem qualifizierten Zertifikat beruhend | Signaturkarte, USB-Token oder Fernsignatur eines qualifizierten Anbieters | Wie handschriftlich; erfüllt die Schriftform |
2Rechtsgrundlage
Das BGB kennt drei Formstufen:
- Schriftform (§ 126): eigenhändige Namensunterschrift. Sie „kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“ (§ 126 Abs. 3).
- Elektronische Form (§ 126a): Der Aussteller fügt seinen Namen hinzu und versieht das Dokument „mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur“. Bei Verträgen signiert jede Partei ein gleichlautendes Dokument.
- Textform (§ 126b): eine lesbare Erklärung mit Nennung des Erklärenden auf einem dauerhaften Datenträger; keine Unterschrift nötig. E-Mail oder PDF genügt.
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Form, ist das Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 Satz 1). Wo das Gesetz keine Form vorschreibt, können Verträge auch elektronisch mit einfacher Signatur geschlossen werden.
3Wo ist die E-Signatur einsetzbar? Mit Beispielen
Angebote, Kauf- und Dienstverträge
Formfreie Verträge wie Angebotsannahme, Liefer-, Dienst- und Rahmenverträge oder Geheimhaltungsvereinbarungen können elektronisch geschlossen werden, auch per einfacher Signatur.
Kein Formerfordernis · eIDAS Art. 25 Abs. 1Vereinbarte Schriftform
Haben die Parteien Schriftform vereinbart, genügt im Zweifel auch eine andere als die qualifizierte elektronische Signatur.
BGB § 127 Abs. 3Gewerbemietverträge
Ein Mietvertrag über Grundstücke oder Geschäftsräume für mehr als ein Jahr, der nicht in Textform geschlossen ist, gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 578 Abs. 1 i. V. m. § 550). Für vor dem 1. 1. 2025 geschlossene Verträge galt die alte Fassung bis 1. 1. 2026 (Art. 229 § 70 EGBGB). Für Wohnraum bleibt es bei der Schriftform.
BGB §§ 550, 578Verbraucherdarlehen
Verbraucherdarlehensverträge sind „schriftlich abzuschließen“. § 492 schließt die elektronische Form nicht aus; nach § 126 Abs. 3 kann die Schriftform daher durch die qualifizierte Signatur ersetzt werden.
BGB § 492 Abs. 1 i. V. m. § 126 Abs. 3Arbeitszeugnis
Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden.
GewO § 109 Abs. 3 · BGB § 630Nachweis der Arbeitsbedingungen
Der Nachweis kann in Textform erstellt und elektronisch übermittelt werden, wenn er zugänglich, speicher- und druckbar ist und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis verlangt. Für Branchen nach § 2a SchwarzArbG gilt das nicht.
NachwG § 2 Abs. 1Bürgschaft unter Kaufleuten
Ist die Bürgschaft, das Schuldversprechen oder -anerkenntnis für den Kaufmann ein Handelsgeschäft, gelten die Formvorschriften der §§ 766, 780, 781 BGB nicht.
HGB § 3504Wo ist die E-Signatur ausgeschlossen?
Wo das Gesetz die elektronische Form ausschließt, hilft auch eine qualifizierte Signatur nicht: Die Erklärung ist formnichtig (§ 125).
Elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen
Kündigung und Aufhebungsvertrag im Arbeitsverhältnis
Die Beendigung durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform; „die elektronische Form ist ausgeschlossen“.
BGB § 623Bürgschaft
„Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“ Ausnahme unter Kaufleuten: HGB § 350.
BGB § 766Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis
Die Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen; Ausnahme unter Kaufleuten: HGB § 350.
BGB §§ 780, 781Leibrente für Familienunterhalt
Ausgeschlossen, soweit das Leibrentenversprechen familienrechtlichem Unterhalt dient.
BGB § 761Notarielle Beurkundung oder eigenhändige Form
Grundstückskauf
Der Vertrag über die Übertragung eines Grundstücks „bedarf der notariellen Beurkundung“.
BGB § 311b Abs. 1Abtretung von GmbH-Anteilen
Abtretung und Verpflichtung dazu bedürfen eines notariell geschlossenen Vertrags.
GmbHG § 15 Abs. 3, 4Ehevertrag
Bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars.
BGB § 1410Testament
Zur Niederschrift eines Notars oder durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung.
BGB §§ 2231, 2247| Vorgang | Elektronisch? | Welche Signatur? | Norm |
|---|---|---|---|
| Angebot, Kauf-, Dienst-, Rahmenvertrag | Ja | Einfache genügt | formfrei |
| Vertrag mit vereinbarter Schriftform | Ja | Im Zweifel auch nicht qualifiziert | BGB § 127 Abs. 3 |
| Gesetzliche Schriftform (z. B. Verbraucherdarlehen) | Ja | Nur qualifiziert | BGB §§ 126 Abs. 3, 126a |
| Gewerbemietvertrag > 1 Jahr | Ja | Textform | BGB §§ 550, 578 |
| Kündigung / Aufhebungsvertrag Arbeitsverhältnis | Nein | Eigenhändig | BGB § 623 |
| Bürgschaft (nicht unter Kaufleuten) | Nein | Eigenhändig | BGB § 766 |
| Grundstückskauf, GmbH-Anteile, Ehevertrag | Nein | Notar | BGB § 311b, GmbHG § 15, BGB § 1410 |
| Testament | Nein | Notar oder eigenhändig | BGB §§ 2231, 2247 |
5Wie wird eine Signatur geprüft?
Bei einer qualifizierten Signatur bestätigt die Validierung nach eIDAS Art. 32 Abs. 1 unter anderem, dass
- das Zertifikat zum Zeitpunkt der Signatur ein qualifiziertes Zertifikat war und gültig war,
- es von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde,
- die Signatur mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erstellt wurde,
- die Integrität der signierten Daten nicht beeinträchtigt ist.
Ob ein Anbieter qualifiziert ist, steht in den nationalen Vertrauenslisten (Art. 22), durchsuchbar im EU/EEA Trusted List Browser der Kommission.
Vor Gericht wirkt die qualifizierte Signatur besonders stark: Der Anschein der Echtheit, der sich aus der Prüfung nach Art. 32 eIDAS ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel begründen (ZPO § 371a Abs. 1). Bei anderen elektronischen Dokumenten wird der Beweis durch Vorlegung der Datei angetreten (§ 371 Abs. 1 Satz 2); das Gericht entscheidet „nach freier Überzeugung“ (§ 286).
6Worauf sollte man achten?
Eingescannte Unterschrift
Ein eingefügtes Bild der Unterschrift ist eine einfache elektronische Signatur, keine qualifizierte. Wo Schriftform vorgeschrieben ist, genügt es nicht.
BGB § 126a · eIDAS Art. 3Beweis bei einfacher Signatur
Halten Sie fest, wer wann welche Fassung angenommen hat: Name, Zeitpunkt, IP-Adresse und ein Fingerabdruck (Hash) des Dokuments.
ZPO §§ 371, 286Karte und PIN
Die qualifizierte Signatur setzt voraus, dass nur Sie die Signaturerstellungsdaten nutzen. Geben Sie Karte und PIN nicht weiter.
eIDAS Art. 26 Buchst. cZertifikate aus Drittstaaten
Qualifizierte Zertifikate aus Nicht-EU-Staaten gelten nur als qualifiziert, wenn sie durch Durchführungsrechtsakt oder EU-Abkommen anerkannt sind. Für türkische Zertifikate haben wir keine solche Anerkennung gefunden.
eIDAS Art. 147So erhalten Sie eine qualifizierte Signatur
- Anbieter wählen. Die Bundesnetzagentur führt die in Deutschland tätigen qualifizierten Anbieter, u. a. D-Trust, Deutsche Telekom, Bundesnotarkammer, Deutsche Post und SIGN8 (Übersicht der Bundesnetzagentur). Qualifizierte Dienste aus anderen EU-Staaten können ebenfalls genutzt werden.
- Identität nachweisen. Der Anbieter prüft Ihre Identität vor Ausstellung des Zertifikats.
- Karte, Token oder Fernsignatur. Der Schlüssel liegt auf einer Signaturkarte, einem USB-Token oder im Fernsignaturdienst des Anbieters.
8E-Signaturen in Collobr
Was Collobr heute leistet und wo die Grenzen liegen:
- Annahme per Link (einfache elektronische Signatur). Ihr Kunde öffnet das Angebot auf der Prüfseite und nimmt es an, lehnt ab oder wünscht Änderungen. Die Antwort wird mit Name, Datum und Uhrzeit, IP-Adresse und einem SHA-256-Fingerabdruck dieser Angebotsfassung gespeichert; Sie werden sofort benachrichtigt. Das passt für formfreie Verträge, nicht für die gesetzliche Schriftform.
- Prüfseite für jedes Dokument. Mit dem Code kann jeder prüfen, ob eine PDF-Datei das Original ist, ob sie seit der Signatur verändert wurde und welchen Status jede Signatur nach der EU-Vertrauensliste (eIDAS) hat, geprüft mit der DSS-Bibliothek der Europäischen Kommission. Die Seite gibt es auf Deutsch, Englisch, Französisch und Türkisch.
- Zertifikatsbasierte Signatur (Windows). Die App Collobr E-Signatur signiert PDF-Dateien im PAdES-Format mit einem Zertifikat auf Signaturkarte oder USB-Token. Sie wurde mit türkischen qualifizierten Zertifikaten getestet, mit EU-qualifizierten Zertifikaten noch nicht.
Braucht ein Vertrag die qualifizierte Signatur nach § 126a BGB, signieren Sie ihn vorerst mit dem Werkzeug Ihres qualifizierten Anbieters. Schreiben Sie uns, wenn Sie qualifizierte EU-Signaturen in Collobr brauchen.
9Häufige Fragen
Ist ein Klick auf „Angebot annehmen“ eine gültige Unterschrift?
Für formfreie Verträge ja: Er ist eine einfache elektronische Signatur, der die Rechtswirkung nicht allein wegen der elektronischen Form abgesprochen werden darf (eIDAS Art. 25 Abs. 1). Wo das Gesetz Schriftform verlangt, genügt er nicht; dann ist die qualifizierte Signatur nötig (BGB § 126a).
Was gilt im Arbeitsverhältnis?
Kündigung und Aufhebungsvertrag können nicht elektronisch erklärt werden (BGB § 623). Für den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen genügt unter den Voraussetzungen des NachwG § 2 Abs. 1 die Textform, und das Arbeitszeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers elektronisch erteilt werden (GewO § 109 Abs. 3).
Kann eine Bürgschaft elektronisch erteilt werden?
Grundsätzlich nein (BGB § 766). Ist die Bürgschaft für einen Kaufmann ein Handelsgeschäft, gilt die Formvorschrift nicht (HGB § 350).
Ist eine türkische qualifizierte E-Signatur in der EU qualifiziert?
Nicht automatisch. Nach eIDAS Art. 14 gelten Zertifikate aus Drittstaaten nur bei Anerkennung durch Durchführungsrechtsakt oder EU-Abkommen als qualifiziert; für die Türkei haben wir keine gefunden. Als elektronische Signatur hat sie dennoch Rechtswirkung nach Art. 25 Abs. 1.
Behält ein Ausdruck die Signatur?
Nein. Die zertifikatsbasierte Signatur steckt in der elektronischen Datei. Bewahren Sie die Originaldatei auf, wenn Sie sie als Beweis brauchen könnten.
10Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), konsolidiert 18.10.2024 — Art. 3, 14, 22, 24a, 25, 26, 32
- Bürgerliches Gesetzbuch — §§ 125, 126, 126a, 126b, 127, 311b, 492, 550, 578, 623, 630, 761, 766, 780, 781, 1410, 2231, 2247
- Zivilprozessordnung — §§ 286, 371, 371a
- HGB § 350; GmbHG § 15; GewO § 109; NachwG § 2
- Bundesnetzagentur — qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
- Europäische Kommission — EU/EEA Trusted List Browser
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